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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 164/09
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, GVG
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 | |
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 | |
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt. | |
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 | |
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. | |
GVG § 17 | |
GVG § 17a | |
GVG § 17b |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Der am 14.03.1984 geborene Antragsteller schloss sich am 09.06.2008 dem Antragsgegner an, der den Antragsteller nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens als angehenden Mönch (Postulant/Novizen) aufnahm. Im Schreiben des Antragsgegners vom 20.12.2008 (Bl. 3 f. d.A.) heißt es u.a., dass der Antragsteller in der Zeit vom 09.06.2008 bis zum 20.12.2008 im Shaolin Tempel K. gelebt und in dieser Zeit "die Testwochen und das Postulat (Probezeit zum Novizen) durchlaufen" habe. Jeweils vom Antragsteller und von dem M. W. C. S. H. Z. wurden - jeweils datiert auf den 01.10.2008 - unterschrieben - der "Vertrag über die Anwärterschaft, das Postulat, das Noviziat und das Mönchstum im Shaolin Tempel und in der Tradition von Shaolin" (Bl. 12 ff. d.A.)
und
- die "Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Anwärterschaft, das Postulat , das Noviziat und das Mönchstum im Shaolin Tempel und in der Tradition von Shaolin (Bl. 23 ff. d.A.). In § 5 Ziffer 5.1 Satz 3 des "Vertrages über die Anwärterschaft ..." vom 01.10.2008 heißt es:
"... Der Orden schließt im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Kranken- und Unfallversicherung für den Novizen bzw. Mönch ab ...". Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung hält der Antragsteller den Antragsgegner für verpflichtet, den Antragsteller krankenzuversichern. Da der Antragsgegner dies offenbar nicht getan habe, hafte er - so macht der Antragsteller geltend - dem Antragsteller auf den sich daraus ergebenden Schaden, - "also die Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Krankenkassenbeiträge". Hinsichtlich der Höhe des von ihm geforderten Betrages verweist der Antragsteller auf das Schreiben der Betriebskrankenkasse M. O. vom 20.01.2009 (Bl. 5 f. d.A.). Der Antragsteller beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus Kaiserslautern sowie des Rechtsanwalts Z. aus B-Stadt als Verkehrsanwalt zu bewilligen. Wenn und insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, beantragt er, wie folgt zu erkennen:
Der Beklagte (Antragsgegner) wird verurteilt,
an den Kläger (Antragsteller) 476,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03. zu zahlen. Zwecks Darstellung der erstinstanzlichen Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 30.03.2009 (Bl. 1 f. d.A.) und vom 09.04.2009 (Bl. 10 f. d.A.) sowie vom 27.04.2009 (Bl. 36 f. d.A.) verwiesen. Der Antragsgegner beantragt,
die Klage abzuweisen. Der Antragsgegner hat sich nach näherer Maßgabe seiner Schriftsätze vom 14.04.2009 (Bl. 31 ff. d.A.) und vom 25.05.2009 (Bl. 44 ff. d.A.) gegen das Antragsbegehren des Antragstellers verteidigt. Hierauf wird verwiesen. Mit Beschluss vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - hat das Arbeitsgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsteller zurückgewiesen und dabei u.a. darauf abgestellt, dass die Klage deshalb keine Aussicht auf Erfolg biete, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sondern der Kläger lediglich als angehender Mönch aufgenommen worden sei. Gegen den ihm am 16.06.2009 zugestellten Beschluss vom 10.06.2009 - 1 Ca 545/09 - hat der Antragsteller am 26.06.2009 mit dem Schriftsatz vom 24.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Dort führt der Antragsteller u.a. aus, dass es nicht zutreffe, dass er am 10.04.2009 erklärt habe, er wolle die Klage nicht und werde dafür sorgen, dass sie zurückgenommen werde. (Weiter) hält der Antragsteller die Auffassung des Arbeitsgerichts dazu, ob ein Arbeitsverhältnis bestand, für unrichtig. Durch den Vertrag vom 01.10.2008 sei ein Ausbildungsverhältnis begründet worden. Da es sich um ein Ausbildungsverhältnis gehandelt habe, sei das Arbeitsgericht zuständig (- s. dazu im einzelnen den Schriftsatz vom 24.06.2009, Bl. 52 f. d.A., worauf verwiesen wird). Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger (Antragsteller) antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu gewähren. Vorsorglich und hilfsweise beantragt er
die Abgabe des PKH-Prüfungsverfahrens an das Amtsgericht Kaiserslautern. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfe-Beschluss vom 30.06.2009 - 1 Ca 545/09 -, Bl. 54 d.A.). Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller (jedenfalls) im Ergebnis zu recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beschwerdeangriffe bleiben erfolglos. 2. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Arbeitsgericht bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar wird in § 114 Satz 1 ZPO keine Erfolgsgewissheit verlangt, - auch dürfen die Anforderungen an die "hinreichende Erfolgsaussicht" unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden. Allerdings zwingt eine bereits klar erkennbare Unschlüssigkeit des Antragsbegehrens zur Abweisung des PKH-Gesuchs. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt insbesondere (auch) bei eindeutiger (örtlicher oder sachlicher) Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht vor (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 08.09.2006 - 4 Ta 172/06 -). Ist für die Hauptsache der Rechtsweg nicht zulässig, so verneint das Gericht aus diesem Grund die Erfolgsaussicht der Klage und verweigert die Prozesskostenhilfe. Das ist anerkanntes Recht (vgl. Philippi/Zöller 27. Aufl. ZPO § 114 Rz 22). 3. Der Standpunkt des Antragstellers, das Arbeitsgericht sei für sein Klagebegehren (doch) zuständig, ist hier nicht vertretbar. a) Weder durch den Vertrag vom 01.10.2008 ("über die Anwärterschaft, das Postulat, das Noviziat ..."), noch durch die sich darauf beziehende "Zusatzvereinbarung" vom 01.10.2008 wurde ein Arbeitsverhältnis begründet. Für ein Arbeitsverhältnis sind die synallagmatischen Verpflichtungen der Arbeitspflicht und der Lohnzahlungspflicht typisch. Auf die Begründung eines derartigen Austauschverhältnisses ("Arbeit gegen Lohn") zielen Vertrag und Zusatzvereinbarung vom 01.10.2008 nicht ab. Weiter lässt sich auf der Grundlage der Antragsbegründung nicht feststellen, dass der Antragsgegner den Antragsteller tatsächlich wie einen Arbeitnehmer beschäftigt hätte. Der Antragsteller ist Postulant (und angehender Novize), - nicht aber Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1 S. 1 - 1. Alternative - ArbGG gewesen. b) Der Antragsteller war - als Postulant (und angehender Novize) - auch nicht ein zu seiner "Berufsausbildung Beschäftigter" i.S. der letzten Alternative des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Weder unterlag er einem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht eines Ausbildenden, noch wurden ihm auf betrieblicher Ebene Kenntnisse, berufliche Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die für die Arbeitswelt notwendig oder zweckmäßig sind. Nach näherer Maßgabe der einzelnen Regelungen des Vertrages nebst Zusatzvereinbarung sollte der Antragsteller vielmehr zunächst - ohne rechtliche Bindung (vgl. § 2 Ziffer 2.1 des Vertrages - den Buddhistischen Orden und dessen Mönchsgemeinschaft kennenlernen. Mit Rücksicht darauf ist der Antragsteller nach seiner gesamten sozialen Stellung auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 - 2. Alternative - ArbGG anzusehen. 4. Hiernach erlaubt es selbst die im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens zulässige summarische Abschätzung nicht, eine Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ArbGG zu bejahen. Da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, muss die Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Beschwerde hat (auch) mit dem Hilfsantrag (Verweisung) keinen Erfolg. Die Beschwerdekammer macht sich insoweit die Auffassung der h.M. zu eigen: die §§ 17 bis 17b GVG finden im Prozesskostenhilfe-Prüfungs-Verfahren keine Anwendung. Eine auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkte Verweisung scheidet aus (vgl. OVG Münster vom 28.04.1993 - 25 E 275/93 -; Lückemann/Zöller 27. Aufl. ZPO, Vorbemerkung vor § 17 GVG Rz 12 S. 2748).
Demgemäß ist das vorliegende PKH-Prüfungsverfahren nicht an das Amtsgericht Kaiserslautern zu verweisen. Auch der Hilfsantrag unterliegt der Zurückweisung.
5. Dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht (auch) aus materiell-rechtlichen Gründen zu verneinen ist, - etwa im Hinblick auf das vom Antragsgegner (auch) eingesetzte Verteidigungsmittel "Aufrechnung". Der Antragsgegner berühmt sich eines Zahlungsanspruches in Höhe von 750,00 EUR gegen den Antragsteller. Diesen Anspruch leitet der Antragsgegner daraus ab, dass sich der Antragsteller im Jahre 2008 für eine Qi-Gong-Übungsleiterausbildung angemeldet hat (vorletzte Seite des Schriftsatzes vom 14.04.2009 - dort unten - = Bl. 34 d.A.; ähnlich Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.05.2009 dort S. 2 unter Ziffer 4. = Bl. 45 d.A.) Der Antragsteller nimmt an dieser Übungsleiterausbildung auch teil, was der Antragsgegner auf der letzten Seite des Schriftsatzes vom 25.05.2009 (= Bl. 46 d.A.) bislang unwidersprochen vorgetragen hat. Der Antragsteller hat die Forderung, mit der der Antragsgegner gegen die Klageforderung aufrechnet, bislang weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die bisherige Einlassung des Antragstellers auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.04.2009 (= Bl. 37 d.A. dort unter Ziffer 3.) ist unsubstantiiert.
6. Offenbleiben kann (weiter) die Frage, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Diesbezüglich hat der Antragsgegner immerhin eingewandt, dass der Antragsteller am 14.02.2009 in Kaiserslautern angegeben habe, in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Auf diesen - im Schriftsatz vom 14.04.2009, dort S. 4 unter Ziffer 3., vorgetragenen - Einwand des Antragsgegners ist der Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 27.04.2009, vom 05.06.2009 und vom 24.06.2009 nicht eingegangen. Der Antragsteller ist offenbar in der Lage ein Fahrzeug (VW Polo) zu unterhalten. Er ist weiter in der Lage von B-Stadt aus Fahrten nach K. bzw. A-Stadt zu unternehmen (z.B. am 14.02.2009 und am 23.05.2009; Übungsleiterausbildung;). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Antragsteller (auch) in der Lage ist, die mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung (in Höhe von 476,85 EUR) verbundenen Prozesskosten selbst zu bestreiten.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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